Bei begründetem Bedarf kann an Studierende ein Darlehen aus dem Sozialfonds des Hochschul-Sozialwerks gewährt werden. Der Gesamtbetrag ist in der Höhe begrenzt. Ab einem Darlehensbetrag von 500 € ist ein Bürge zu stellen.
Studierende, die unverschuldet in eine Notlage geraten sind, und keinen Anspruch auf Förderungsleistungen haben, kann eine Beihilfe bis zu 350 € bewilligt werden.
Studierende können bei Geburt eines Kindes innerhalb des 1. Lebensjahres ein „Baby-Geld“ in Höhe von 250 € erhalten.
Informationen:
Sekretariat BAföG
Gebäude ME, Ebene 03
Tel. 439 3861
Richtlinien Sozialfonds vom 10. Januar 2019