Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung, höchstens bis zum Ende der Regelstudienzeit geleistet.
Ein Anspruch besteht erst ab dem Monat der Antragstellung. Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von 2 Semestern entschieden. Soll über diesen Zeitraum hinaus weiter Ausbildungsförderung geleistet werden, ist ein Wiederholungsantrag erforderlich.
Eine lückenlose Weiterleistung der Ausbildungsförderung ist nur dann möglich, wenn der vollständige Folgeantrag mindestens zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums vorliegt. Später gestellte oder unvollständige Anträge können meist nicht ohne Zahlungsunterbrechung bearbeitet werden.
Bei Studienverzögerungen z.B. wegen Auslandsaufenthalt, Krankheit, Tätigkeit in einem Hochschulgremium oder Schwangerschaft sowie Pflege und Erziehung eines Kindes kann Förderung auch über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt werden. Ab dem fünften Fachsemester wird Ausbildungsförderung nur noch nach Vorlage eines Leistungsnachweises geleistet.
Fachrichtungswechsel
Ein erstmaliger Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund hat in der Regel keine Auswirkungen auf die weitere Förderung. Weitere Fachrichtungswechsel sowie Wechsel in höheren Fachsemestern haben Auswirkung auf die Förderungsart. Lassen Sie sich von Ihrem/Ihrer Sachbearbeiter/in beraten!
Studienabschlussfinanzierung im BAföG
Konnte das Studium nicht bis zum Ende der Regelstudienzeit abgeschlossen werden, kann innerhalb von vier Semestern nach Ende der Förderungshöchstdauer eine vollverzinsliche Studienabschlussförderung nach dem BAföG für längsten zwei Semester bewilligt werden. Zur Antragstellung wird zusätzlich zu den BAföG-Antragsunterlagen eine durch das Prüfungsamt auszufüllende Bescheinigung benötigt. Das entsprechende Formular ist bei Ihrem/Ihrer Sachbearbeiter/in erhältlich.