Was ist neu ab Wintersemester 2020/2021?
Die Bedarfssätze steigen!
nachdem zum Herbst 2019 die Bedarfssätze bereits um 5 % gestiegen sind, erfolgt zum Wintersemester 2020/2021 eine weitere Steigerung um 2 %
| Bei den Eltern wohnend ab 10/2020 | Nicht bei den Eltern wohnend ab 10/2020 |
Grundbedarf | 483 € | 752 € |
Zuschuss Krankenversicherung, wenn nicht familienversichert | 84 € | 84 € |
Zuschuss Pflegeversicherung, wenn nicht familienversichert | 25 € | 25 € |
Gesamtbedarf | 592 € | 861 € |
Ein Zuverdienst bis 450 € pro Monat bleibt anrechnungsfrei.
Für über 30 jährige kann ein Zuschuss für die KV bis zu max. 155 € und für die PV bis max. 34 € gewährt werden.
Der Kinderbetreuungszuschuss für eigene Kinder wurde zum Wintersemester 2019/2020 auf 140,00 € angehoben und steigt zum Wintersemester 2020/2021 auf 150,00 €
Die Vermögensfreibeträge steigen!
Ausbildungsförderungsleistungen können nur bewilligt werden, wenn der Auszubildende sich nicht z.B. durch eigenes Vermögen selbst finanzieren kann. Vermögen über den gesetzlichen Freibeträgen wird angerechnet.
Vermögensfreibeträge | § 29 BAföG |
Auszubildende selbst | ab Herbst 2020: 8.200 € |
Ehegatten/Lebenspartner | ab Herbst 2020: 2.300 € |
je Kind | ab Herbst 2020: je 2.300 € |
Die Elternfreibeträge steigen!
Leistungen nach dem BAföG werden in der Regel in Abhängigkeit vom Einkommen der Eltern bewilligt.
Bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens der Eltern werden gesetzliche Freibeträge berücksichtigt, diese wurden bereit zum Wintersemester 2019/2020 um 7 % und werden ab Wintersemester 2020/2021 um weitere 3 % angehoben. In einer 3. Und letzten Stufe erfolgt zum Wintersemester 2021/2022 eine weitere Anhebung um 6 %.